UNSERE VERSTEIGERUNGS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN
Mit der Teilnahme an unserer Auktion erkennen die Bieter und Käufer die nachstehenden Versteigerungsbedingungen an.
1. Die einzelnen Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zur Zeit der Versteigerung befinden. Für eine bestimmte Beschaffenheit sowie Mängel, Fehler, Schäden, Vollständigkeit und besondere Eigenschaften wird keine Gewähr geleistet. Technische Daten, Maße, Stückzahl und Baujahre sind unverbindlich.
2. In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. In Einzelfällen behalten wir uns das Recht vor, die Reihenfolge und Positionen auszuklammern oder zusammenzufassen.
3. Die Höhe des Aufgebots wird vom Versteigerer nach seinem Ermessen für die ganze Versteigerung oder für einzelne Gegenstände besonders bestimmt.
4. Jedes Gebot kann ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden oder unter Vorbehalt erfolgen. Der Meistbietende ist an sein Gebot gebunden.
5. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende oder das vom Auktionator angenommene Gebot, nachdem sein Gebot vom Versteigerer dreimal wiederholt wurde. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben, entscheidet der Versteigerer. Bestehen Zweifel über einen Zuschlag, kann der Versteigerer neu ausbieten. In allen Fällen gilt allein die Anordnung des Versteigerers.
6. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich eines Aufgelds von 15 bis 20 % plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe des Aufgelds wird vor der Auktion bekanntgegeben.
7. Die Zahlung der Gesamtforderung muss bar oder durch bankbestätigten Scheck nach Zuschlagserteilung an den Versteigerer erfolgen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, wird der Kaufgegenstand nochmals versteigert. Dabei wird der erste Käufer nicht zugelassen. Er bleibt für den Mindererlös persönlich haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
8. Das Kaufobjekt gilt mit der Zuschlagserteilung als dem Käufer übergeben, womit auch Haftung und Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl und Einbruchdiebstahl auf den Käufer übergeht. Dies trifft auch und insbesondere für Zubehörteile zu.
9. Die Käufer sind zur Abnahme der ersteigerten Gegenstände verpflichtet. Die ersteigerte Ware muss innerhalb der angegebenen Termine vollständig abgeholt werden. Die Käufer sind für die Verladung und den Transport selbst verantwortlich. Sollte der Abholtermin überschritten werden, so haftet der Käufer für die Folgekosten.
10. Alle Zahlungen sind nur an den unterzeichnenden Versteigerer zu leisten.
11. Der Versteigerer ist berechtigt, Kaufgelder und Nebenleistungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen und einzuklagen.
12. Ein Bieter, welcher für einen Auftraggeber kauft, haftet neben diesem als Selbstschuldner.
13. Wenn gegen den Käufer eine Zwangsvollstreckung stattfindet oder droht, kann der Versteigerer jederzeit vor Fälligkeit Zahlung verlangen.
14. Für alle zum Verkauf gestellten Objekte, welche freihändig verkauft werden, gelten ebenfalls die vorstehenden Bedingungen.
15. Bei Versteigerungen gegen Bar- oder Scheckzahlung dürfen Käufer die Kaufobjekte vor Zahlung des Kaufpreises nur mit Genehmigung des Versteigerers fortschaffen.
16. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung erstellte Rechnungen bedürfen der nochmaligen Prüfung, so dass nachträgliche Korrekturen zulässig sind.
17. Für Unfälle während der Besichtigung, Versteigerung und Abholung wird keine Haftung übernommen. Das Inbetriebsetzen von Geräten ist strengstens untersagt.
18. Der Käufer haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden und Folgen, die im Rahmen des Abbaus und Abtransports verursacht werden.
19. Alle Besucher der Versteigerung haften für verursachte Schäden gleich welcher Art. Das Betreten der Räume und Plätze am Versteigerungs- und Besichtigungsort erfolgt auf eigene Gefahr.
20. Der Kaufpreis ist bei Abschluss des Vertrags sofort fällig. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (Bei Zahlung per Scheck bis zur Einlösung) aller Forderungen, die der Versteigerer gegen den Käufer, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen, Eigentum des Versteigerers oder des Auftraggebers. Bei vertragswidrigem Verhalten oder Verzug des Käufers kann die Herausgabe der Ware bis zur vollständigen Bezahlung verlangt werden. Zur Sicherung tritt der Käufer hiermit sämtliche ihm aus einer Weiterveräußerung, auch nach Verarbeitung oder Verlegung der Ware, gegenüber Dritten zustehende Forderung einschließlich aller Sicherungs- und Nebenrechte an den Versteigerer im Voraus ab, bis zur Höhe des Rechnungswertes des Versteigerers einschließlich der Zinsen, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Die Zinsen werden ohne weitere Mahnung sofort nach Zahlungstermin fällig.
21. Beim Erwerb von KFZ muss der Käufer überprüfen, ob diese ordnungsgemäß bei der Zulassungsstelle abgemeldet sind. Ist dies nicht der Fall, muss er das Fahrzeug sofort abmelden. Schäden oder finanzielle Einbußen, egal aus welchen Vorkommnissen, die aus der Nutzung des erworbenen Fahrzeugs resultieren, gehen zu Lasten des Käufers.
22. Erworbene Gegenstände, die mit Grundstücken oder Gebäuden fest verbunden sind, können nur mit Zustimmung des Auktionators ausgebaut werden. Hierbei gilt bei Demontagearbeiten zu beachten, dass scharfkantige und gefährliche Überreste, die beim Ausbau des erworbenen Gegenstands entstehen, restlos unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften zu beseitigen sind. Anfallende Arbeiten an Elektroinstallationen können nur von zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt werden. Die hieraus entstehenden Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen. Auf die Beachtung der entsprechenden Vorschriften von Verbänden und Behörden wird hingewiesen und diese sind unbedingt einzuhalten. Sollten Teile versteigert werden, die fest zu dem Gebäude gehören, kann der Auktionator den Kaufvertrag rückgängig machen und die Kaufsumme entsprechend mindern.
23. Bei dem Ausbau von Gegenständen ist darauf zu achten, dass keine Beschädigung am Demontageort oder an anderen Geräten entsteht. Dies gilt auch für den Transport oder unsachgemäße Bewegung auf befestigten Plätzen und Straßen von Maschinen und Geräten. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Käufers.
24. Kaufverträge über erworbene Gegenstände, bei denen sich im Nachhinein herausstellt, dass sie mit einem Fremdrecht belegt sind, sowie andere unvorhersehbar eintretende Ereignisse, die eine Herausgabe des erworbenen Gegenstandes verhindern, können vom Auktionator rückgängig gemacht werden.
25. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen und Zahlungen ist Bad Kreuznach oder der Gerichtsort unseres Auftraggebers.
26. Bei Zuschlägen unter Vorbehalt ist der Versteigerer dazu berechtigt, sofort eine Anzahlung in Höhe von mind. 20 % vom Käufer zu verlangen. Der Käufer ist 5 Tage an das Angebot gebunden. Sollten innerhalb dieser Frist höhere Gebote auf diesen Artikel eingehen, ist der Auktionator dazu berechtigt, das höhere Gebot anzunehmen. Sollten Gegenstände unter § 168 Inso (7-Tages-Frist) veräußert werden, ist der Käufer 10 Tage an sein Gebot gebunden. Im Falle eines nicht zustande kommenden Kaufvertrags wird die geleistete Anzahlung am folgenden Werktag dem Käufer rückerstattet.
27. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der Bestimmungen bzw. des Vertrages im übrigen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksam Bestimmung soll ersetzt werden, durch eine solche, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck und dem Willen der Partei am nächsten kommt.
Stand: September 2017